ZELLERWEBDESIGN

Aus dem Blog. Websites für kleine Betriebe.

Artikel über Websites, Google und Technik für Läden, Friseure, Handwerk, Praxen und andere kleine Betriebe. Von Maximilian Zeller aus Erding.

Ihre Website bringt kaum Besucher? Sie prüfen Schritt für Schritt, ob Google die Seite kennt, ob Kunden sie finden können und was Sie am Unternehmensprofil und an der Startseite ändern.

  1. Zuerst klären: Kennt Google Ihre Seite überhaupt?
  2. Die Seite ist bei Google, aber niemand sucht danach
  3. Das Google-Unternehmensprofil gehört dazu
  4. Wer weiß überhaupt von Ihrer Seite?

Sie erfahren, was ein Instagram-Profil für einen kleinen Betrieb leistet, wo es an Grenzen stößt und woran Sie erkennen, ob eine eigene Website für Sie sinnvoll ist. Für manche Betriebe reicht ein gepflegtes Instagram-Profil tatsächlich eine Weile aus. Es hat aber Grenzen: Das Profil gehört Ihnen nicht, es unterliegt den Regeln des Anbieters, und auch dort gilt die Impressumspflicht. Ob Sie zusätzlich eine eigene Website brauchen, hängt davon ab, wie Ihre Kunden Sie finden und was sie vor dem Anruf wissen wollen.

Sie messen die Ladezeit Ihrer Seite kostenlos selbst, verstehen die drei Google-Kennzahlen und wissen, ob große Bilder, ein träger Server oder überflüssige Zusätze die Seite ausbremsen. Eine Website lädt meistens langsam, weil die Bilder zu groß sind, der Server träge antwortet oder die Seite unnötig viele Skripte und Schriften mitschleppt. Sie können das in wenigen Minuten selbst prüfen und ohne Technikwissen herausfinden, wo es hakt. Dieser Artikel zeigt, wie Sie messen, was die Werte bedeuten und welche

Sie erfahren, welche Angaben nach § 5 DDG ins Impressum gehören, welche nur manche Betriebe brauchen und wie Sie in zehn Minuten prüfen, ob Ihr Impressum auf der Website richtig eingebunden ist. Ins Impressum gehören der Name und die Anschrift Ihres Betriebs, eine E-Mail-Adresse und eine zweite Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme. Dazu kommen je nach Betrieb Angaben wie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Registereintrag, Aufsichtsbehörde oder Kammer. Die Grundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG)